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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, sonstige Leistungen, auch Beratungsleistungen, Auskünfte sowie ähnliches.
b) Soweit nicht zwischen uns und unseren Abnehmern ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, findet im Übrigen das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Werden Bauleistungen erbracht, auf die Werkvertragsrecht anzuwenden ist, so kann ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen vereinbart werden.
c) Etwaige von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbe-dingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, des Käufers finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Ausschließlich diese AGB der Firma Kunaschk GmbH gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Käufers eine Lieferung an den Käufer ohne weiteren Vorbehalt ausführt.
d) Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder ausgeführt werden.
e) Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen.

§ 2 Angebote, Preise und Vertragsabschlüsse
a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, sonstige Leistungen, auch Beratungsleistungen, Auskünfte sowie ähnliches.
b) Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Mengen und Gewichtsangaben verstehen sich ungefähr.
c) Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, oder wenn eine solche nicht erfolgt, durch Übergabe des Lieferscheins oder auch der Rechnung.
d) Mit Erhalt und Annahme eines Auftrages wird gleichzeitig zwecks Lieferung die Herstellung oder Bestellung eingeleitet. Damit ist eine Änderung oder Annullierung ausgeschlossen.
e) Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Halten wir auf Veranlassung des Kunden Produktionskapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der Kunde auch für den daraus entstandenen Schaden.
f) Unsere Preise verstehen sich ab dem Firmensitz Neschwitz /­ Holschdubrau frei verladen und paketiert, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich Lieferung »frei Bau« oder »frei Lager« vereinbart wurde. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr.
g) Grundlage unserer Preisbildung sind volle Verpackungseinheiten, andernfalls berechnen wir einen einmaligen Zuschlag. Bei Lieferung frei Lager bzw. frei Baustelle wird die Fracht zusätzlich mit angegeben. Unsere Produkte sind überwiegend palettiert.
h) Zur Lieferung notwendige Paletten, Jumbotainer für unsere gekollerten Erzeugnisse (»Achat«) o. ä. oder Kanthölzer werden berechnet und nur bei Rücklieferung durch den Kunden an unseren Firmensitz Neschwitz /­ Holschdubrau zu 80 % gutgeschrieben. Für die Gutschrift ist zwingend Voraussetzung, dass die Paletten oder Jumbotainer unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Lieferung, in einwandfreiem Zustand zurückgebracht werden.
i) »Frei Baustelle« bzw. »frei Lager« erstellte Preise verstehen sich ohne Abladung bei ausgelasteten 22-t-LKW in die jeweilige Frachtzone und gelten unter der Voraussetzung offenen, ungehinderten Verkehrs auf den direkten Verkehrswegen. Im Falle von Behinderungen trägt der Kunde die Mehrkosten.
j) Kostenerhöhungen, wie Änderungen bzw. Einführungen von Verkehrsabgaben, Steuern u. ä. berechtigen uns zu einer Preiskorrektur. Dazu sind wir gegenüber Nichtkaufleuten nur berechtigt, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt und die Erhöhung nicht mehr als 5% des vereinbarten Preises beträgt.
k) Die Preise verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Firmensitz Neschwitz /­ Holschdubrau verladen.
l) Hinsichtlich der Verpackungsverordnung gilt unser erarbeitetes Konzept in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Lieferfrist
a) Lieferzeitangaben können immer nur als annähernd angesehen werden und sind für uns unverbindlich, sofern sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
b) Die Einhaltung bestimmter Tageszeiten können wir nicht garantieren; bei Fristüberschreitungen können uns keine Kosten für Wartezeiten oder sonstige Auslagen in Rechnung gestellt werden.
c) An vereinbarte Lieferfristen sind wir nicht gebunden in Fällen von uns direkt oder indirekt betreffenden Streiks oder Aussperrungen, Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen und nicht termingerechter Selbstbelieferung sowie höherer Gewalt. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Wird durch vorgenannte Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung befreit.
d) Verzugsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung sind grundsätzlich ausgeschlossen und werden von uns abgelehnt.

§ 4 Lieferung und Abnahme
a) Die Erfüllung des Vertrages setzt voraus:
– richtige und rechtzeitige Vornahme der dem Kunden obliegendenMitwirkungshandlungen.
– richtige und rechtzeitige Fertigstellung der für die Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Vorleistungen anderer Unternehmer bzw. Gewerke.
– die Möglichkeit offenen, unbehinderten Verkehrs auf der Baustelle mit schweren Lastzügen.
b) Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist.
c) Lieferung frei Baustelle oder Lieferung frei Lager setzen eine mit schweren Lastzügen bis zu 40 t Gesamtgewicht befahrbare Anfahrstraße voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfahrstraße, haftet dieser für entstehende Schäden. Eine Anfahrstrasse gilt insoweit als befahrbar, wie der Fahrer nach seinem Ermessen ohne Schäden für Fahrzeug, Produkte oder fremdes Eigentum, an die Baustelle heranfahren kann.
d) Soweit keine Anlieferung mit Kranwagen oder Kippfahrzeugen vereinbart ist, hat das Abladen unverzüglich und sachgemäß durch vom Kunden in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Nicht vertretbare Wartezeiten werden berechnet.
e) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
f) Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist, etwaige sichtbare Mängel sind sofort zu rügen. Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen.
g) Erfolgt die Auslieferung kippfähiger Ware durch Kippfahrzeuge, so ist Kippbruch bis 4 % der Liefermenge technisch unvermeidbar (bei Entladung mit Abladekränen bis zu 2 %).
h) Die Kosten etwaiger Zwischentransporte sowie Umladen oder Verfahren an der Baustelle gehen zu Lasten des Kunden.
i) Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.
j) Die Einhaltung bestimmter Tageszeiten können wir nicht garantieren; bei Fristüberschreitungen können uns keine Kosten für Wartezeiten oder sonstige Auslagen in Rechnung gestellt werden.
k) Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Firmensitz. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
l) Die Abnahme von Waren hat in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfristen zu erfolgen. Für die Folgen ungenügenden oder verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen.
m) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer und soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass Ersatz des etwaigen Schadens verlangt werden kann, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken.
n) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen), und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
o) Bei unberechtigter Abnahmeverweigerung trägt der die Annahme verweigernde Kunde alle dadurch entstehenden Kosten, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten. Er ist außerdem schadensersatzpflichtig.
p) Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Einwilligung von uns nicht angenommen. Nur im Ausnahmefall kann Ware (Sonderbestellungen und Sonderanfertigungen ausgenommen) in einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand zurückgenommen werden. Dies beinhaltet grundsätzlich Rücknahme ausschließlich voller und unbeschädigter Pakete, wobei Wiedereinlagerungskosten von 25 % des Warenwertes in Rechnung gestellt werden.
q) Im Auftrag enthaltene, auf das Vorhaben des Kunden speziell zugeschnittene Produkte können nicht zurückgenommen bzw. müssen angenommen werden.
r) Der Rücktransport erfolgt auf Kosten des Kunden, auch bei Abholung durch unsere eigenen Fahrzeuge.

§ 5 Gefahrenübergang
a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung für die Ware geht mit Abschluss der Verladung auf den Kunden über, auch bei Versendung mit eigenen Fahrzeugen.
b) Bei Rücksendungen trägt der Kunde die Gefahr bis zum vollständigen Abladen am von uns angegebenen Bestimmungsort.
c) Transportversicherungen werden nur auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

§ 6 Technische Hinweise
a) Muster, Ausstellungsstücke, Proben und dgl. sowie die Bezugnahme auf DIN-EN-Normen dienen lediglich der näheren Warenkennzeichnung und Warenbeschreibung und begründen keine Zusicherung der betreffenden Eigenschaften, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
b) Produkt- und materialbedingte oder technisch unvermeidbare Abweichungen oder Veränderungen von unseren Mustern, Ausstellungsstücken und Proben, wie z. B. Kalkausblühungen, Farbschwankungen, Grate oder Poren, beeinträchtigen die Güte der Ware nicht und begründen keine Mängelrüge.
c) Bei farbigen Betonsteinprodukten sind leichte Farbunterschiede unvermeidbar und kein Reklamationsgrund. Wasserstreifen und Ausblühungen bei Betonsteinprodukten sind eine in der Betontechnologie allgemein bekannte Tatsache und technisch unvermeidlich; sie begründen daher keine Mängelrüge.
d) Herstellungsbedingte Maßabweichungen stellen keinen Fehler oder Beschaffenheitsabweichung dar, wenn sie sich innerhalb der DIN-EN-Maßtoleranzen bewegen.
e) Handmuster können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteines in sich vereinigen. Für die bei Natursteinen vorkommenden Farb- unterschiede, Trübungen, Änderungen usw., ferner für Naturfehler wie Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Risse, Quarzadern usw. wird keine Haftung übernommen.
f) Für absolute Frostbeständigkeit kann nicht garantiert werden.

§ 7 Mängelrügen und -fristen, Gewährleistungsansprüche und Haftung
a) Für die Rügefristen hinsichtlich fehlerhafter Leistungen, alschlieferungen usw. verbleibt es bei der gesetzlichen Rechtslage des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches.
b) Unabhängig von der gesetzlichen Rechtslage sind erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich per Einschreiben zu rügen, in jedem Falle aber vor Verarbeitung, Verlegung oder Einbau. Der Einbau oder die Verlegung offensichtlich mangelhafter Ware ist unzulässig. Verpackte Ware ist unverzüglich zu öffnen. Für Kaufleute gilt dies auch hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel, sofern diese durch eine zumutbare Prüfung feststellbar sind. Im Übrigen gilt für Kaufleute der § 377 HGB.
c) Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich per Einschreiben geltend zu machen.
d) Die Prüfung der Wasserdurchlässigkeit bei Fertigteilen aus Beton für Entwässerungsgegenstände hat entsprechend den gültigen Vorschriften und Normen vor dem Verfüllen der Bauteile zu erfolgen. Spätere Beanstandungen durch den Kunden von bereits eingebautem Material sind ausgeschlossen.
e) Wir erkennen das Ergebnis einer Probenentnahme von Material auf der Baustelle nur an, wenn diese in Gegenwart eines Vertreters unserer Firma (durch die Geschäftsleitung der Kunaschk GmbH genehmigter Vertreter) vorgenommen wurde.
f) Die Übernahme von Kosten für fremd beauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
g) In jedem Falle etwaiger Ansprüche ist uns Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und /­ oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunde uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten.
h) Beanstandete Ware darf nur mit unserer Zustimmung eingebaut werden.
i) Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.
j) Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Betonerzeugnisse, können wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Dieses Wahlrecht müssen wir unverzüglich, spätestens eine Woche nach Klärung des Sachverhaltes, durch Erklärung gegenüber dem Kunden ausüben. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Alle weiteren Ansprüche des Kunden, auch solche auf Schadenersatz, werden, soweit nicht zwingende Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz) entgegenstehen, ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, arglistigem Verschweigen von Mängeln oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
k) Soweit eine Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung möglich ist, muss uns dreimal die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben werden bevor diese als fehlgeschlagen gilt.
l) Für Schadenersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – haften wir nur, soweit uns vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden kann, es sei denn, die gesetzlichen Bestimmungen schreiben zwingend eine weitergehende Haftung vor.
m) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
n) Mit Ausnahme für Schadenersatzansprüchen des Käufers entsprechend § 7 Abs. i wird die Verjährungsfrist gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BGB auf 12 Monate verkürzt, sofern die Lieferung mangelhafter Ware keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt.

§ 8 Sicherungsrechte und Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung. Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und /­ oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Sollte gleichwohl ein Abtretungsverbot vereinbart sein, bevollmächtigt uns der Kunde hiermit, die diesbezügliche Forderung einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.
c) Dem Kunden sind Verpfändungen und Sicherungsübereignung der Waren verboten, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
d) Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zu geben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder der uns gegebenen Sicherungen einschließlich Zinsen und Kosten die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
e) Nehmen wir die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware – unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden – wieder in unseren Besitz, sind wir berechtig, sie durch freihändigen Verkauf für Rechnung des Kunden bestmöglich zu verwerten. Hierbei haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
f) Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten eingebaut, derart, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sache tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderungen auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.

§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
a) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen durch den Kunden ist nicht zulässig.
b) Der Kunde ist nicht berechtigt gegenüber unserem Kaufpreis oder sonstigen Vergütungsansprüchen wegen eigener Ansprüche aus anderen Aufträgen das Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

§ 10 Zahlung
a) Der Kunde ist mit Vertragsschluss mit der Zahlung des Kaufpreises oder der sonstigen Vergütung zur Vorleistung verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart ist.
b) Gewährte Skonti dürfen nicht aus gesondert ausgewiesenen Frachten, Verpackungsmaterial, Dienstleistungen und Lohnkosten abgezogen werden.
c) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
d) Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht.
e) Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
f) Wir sind berechtigt, vom Kunden, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Kunden, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten (Bankzinsen und Nebenkosten), die jedoch mindestens 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank liegen, sowie 2 % Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
g) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir – nach unserer Wahl – berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
h) Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 11 Beratung
a) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.
b) Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

§ 12 Sonderanfertigungen
a) Tritt ein Käufer nach dem Vertragsabschluss über die Fertigung und /­ oder Lieferung von Sonderelementen zurück, ohne dass uns ein Verschulden trifft, oder nimmt der Besteller sonst wie vom Vertrag Abstand, sind wir berechtigt wahlweise auf Vertragserfüllung zu bestehen oder 50 % des Vertragswertes als Entschädigung zu berechnen.
b) Unser Recht den eingetretenen Schaden konkret zu berechnen, bleibt unberührt.

§ 13 Bundesdatenschutzgesetz
a) Wir speichern Kundendaten gemäß § 23 Bundesdatengesetz.

§ 14 Schlußbestimmung
a) Wir leisten am Ort unseres Firmensitzes Neschwitz /­ Holschdubrau. Für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse ist der Gerichtsstand Bautzen.
b) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgeblich.
c) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die vorstehenden Bedingungen finden auch Anwendung auf Kaufverträge und sonstige Verträge mit Nichtkaufleuten, jedoch mit folgender Maßgabe: Soweit den obigen Bedingungen zwingende Vorschriften des AGB-Gesetzes entgegenstehen, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
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